Neue Fristen für Anerkennungen

Anerkennungen bis 30.09.2022 (Bachelorstudien der Elementar- und Primarstufe)

Die Anerkennung von vor der Zulassung absolvierter Prüfungen, anderer Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist durch Änderungen im Hochschulgesetz 2005 nun bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.

Bitte beachten Sie daher je nach dem Zeitpunkt Ihrer Zulassung folgende Punkte:

A) Zulassung im Wintersemester 2021/2022 oder davor:

  • Anträge auf Anerkennung von vor der Zulassung absolvierter Prüfungen bzw. erbrachter einschlägiger beruflicher Tätigkeiten können nur mehr bis 30.09.2022 am jeweils zuständigen Institut eingebracht werden. Eine Berücksichtigung von Anträgen auf Anerkennung für vor der Zulassung absolvierten Prüfungen bzw. erbrachten einschlägigen beruflichen Tätigkeiten ist studienrechtlich ab 01.10.2022 dann nicht mehr möglich.
  • Die Antragstellung erfolgt (wie bisher) über PH-Online. Bitte achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Nachweise (nachvollziehbar gekennzeichnet) dem Antrag beigelegt werden. Es können nur formal vollständige Anträge angenommen und bearbeitet werden. Die Gleichwertigkeit mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen ist nachvollziehbar nachzuweisen.

B) Zulassung im Sommersemester 2022

    • Anträge auf Anerkennung von vor der Zulassung absolvierter Prüfungen bzw. erbrachter einschlägiger beruflicher Tätigkeiten können nur mehr bis 28.02.2023 am jeweils zuständigen Institut eingebracht werden. Eine Berücksichtigung von Anträgen auf Anerkennung für vor der Zulassung absolvierten Prüfungen bzw. erbrachten einschlägigen beruflichen Tätigkeiten ist studienrechtlich ab 01.03.2023 dann nicht mehr möglich.
    • Die Antragstellung erfolgt (wie bisher) über PH-Online. Bitte achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Nachweise (nachvollziehbar gekennzeichnet) dem Antrag beigelegt werden. Es können nur formal vollständige Anträge angenommen und bearbeitet werden. Die Gleichwertigkeit mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen ist nachvollziehbar nachzuweisen.

Die Anerkennung von nach der Zulassung absolvierter Prüfungen, anderer Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen kann weiterhin bis zum Ende Ihres Studiums beantragt werden.

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