• Studien- und Prüfungsabteilung

Kann ich mein Studium pausieren?

Ja, dies nennt sich Beurlaubung.

Beurlaubung bedeutet, dass die Zulassung zum Studium aufrecht bleibt. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen (siehe § 58 Abs. 2 HG 2005 i.d.g.F.) Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Meldefrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

Eine Beurlaubung wirkt immer für alle Studien die an der PH Wien belegt werden. Während der Beurlaubung ist es nicht möglich, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Prüfungen abzulegen oder Bachelor- oder Masterarbeiten einzureichen. Es können auch keine Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem vorangegangenen Semester abgelegt und eingetragen werden.
Der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) ist auch für den Zeitraum der Beurlaubung zu bezahlen. Der Status “Studierende/r” (die Zulassung) bleibt trotz Beurlaubung bestehen.
Wenn Sie nicht inskribieren ohne beurlaubt zu sein, oder den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) nicht bezahlen, erlischt gemäß § 59 Abs. 2 HG 2005 i.d.g.F. nach Ende der Zulassungsfrist/Rückmeldefrist die Zulassung.

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