Erhebungen an Schulen
Bitte bedenken Sie in Ihrer Zeitplanung, dass sowohl die Vorbereitung des Ansuchens wie auch die Bearbeitung zeitliche Auswirkungen auf Ihre Arbeit haben kann.
Wissenschaftliche Erhebungen an Wiener Schulen haben außerhalb des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts stattzufinden und dürfen in der Schule nur mit Bewilligung organisiert werden. Die Erteilung der Bewilligung liegt fortan in der autonomen Entscheidungsbefugnis der Schulpartner (Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss) der jeweiligen Schule. Erst nach Vorliegen eines bewilligenden Beschlusses des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses kann die wissenschaftliche Erhebung durchgeführt werden. Bewilligungen müssen, wie bisher auch, sowohl für die Befragung von Schüler/innen als auch von Lehrer/innen eingeholt werden.
Das Ansuchen um Durchführung einer wissenschaftlichen Erhebung ist bei der Schulleitung einzubringen. Die Entscheidung liegt gemäß § 46 Absatz 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) in der autonomen Entscheidungsbefugnis der Schulpartner (Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss) der jeweiligen Schule.
Das Ansuchen hat zumindest aus folgenden Bestandteilen zu bestehen:
a) Ausgefülltes Antragsformular;
b) Vorlage des Untersuchungsmaterials (z.B. Fragebogen, Interviewleitfaden, Test etc.);
c) Elternbrief und Informationsschreiben für den Lehrer;
d) Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datenschutzes (Formblatt).
Die Bewilligung zur Durchführung der wissenschaftlichen Erhebung darf durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschafts-ausschuss nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist.
Die Erziehungsberechtigten sind in einem Elternbrief über die Art und den Umfang der wissenschaftlichen Erhebung vollinhaltlich aufzuklären. Die Teilnahme an der wissenschaftlichen Erhebung ist für Lehrer und Schüler freiwillig. In die Teilnahme von minderjährigen Schülern müssen auch die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schüler mittels schriftlicher Zustimmungserklärung einwilligen. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Erhebung haben die Anonymität der Befragten zu wahren und dürfen nur für das vorgestellte Forschungsprojekt Verwendung finden.
Befragungen an der Schule im Rahmen der abschließenden Arbeit iSd § 34 Abs. 3 Z. 1 SchUG (Abschlussarbeit, Diplomarbeit, vorwissenschaftliche Arbeit an der Schule) sind nach Befürwortung der betreuenden Lehrkraft mit Zustimmung des Schulleiters zulässig.