Anerkennung - gesetzliche Änderung

Anerkennungen

Seit 01.05.2024 gelten neue Regelungen zur Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen (Hochschulgesetz §56).

Neu:

Die Beantragung zur Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist unbeschränkt während des gesamten Studienverlaufs möglich.

Alt:

Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters zu beantragen ist (§ 56 Abs. 4 Z 2) wurde durch Art. 2 Z 53, BGBl. I Nr. 50/2024 aufgehoben.

Hinweis:

Für die Prüfung der Anerkennung werden die Gleichwertigkeit, Inhalt, Umfang und die Leistungsbeurteilung (gemäß Curriculum) herangezogen.

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