Leitfaden Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
In diesem Dokument erfahren Sie alles über die Anerkennung von Leistungen an der PH Wien.
Auf der folgenden Seite finden Sie alle Informationen, wenn Sie Leistungen aus vorhergehenden Studien anrechnen lassen möchten:
Seit 01.05.2024 gelten neue Regelungen zur Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen (Hochschulgesetz §56).
Die Beantragung zur Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist unbeschränkt während des gesamten Studienverlaufs möglich.
Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters zu beantragen ist (§ 56 Abs. 4 Z 2) wurde durch Art. 2 Z 53, BGBl. I Nr. 50/2024 aufgehoben.
Für die Prüfung der Anerkennung werden die Gleichwertigkeit, Inhalt, Umfang und die Leistungsbeurteilung (gemäß Curriculum) herangezogen.
Der Antrag auf Anerkennung muss zusammen mit den Leistungsnachweisen und den Leistungsbeschreibungen gesammelt in einem E-Mail (a.sup@phwien.ac.at) oder persönlich in der Studien- und Prüfungsabteilung eingereicht werden. Das reine Erfassen der Anerkennung in PH-Online ist nicht ausreichend. Der vollständige Antrag muss in der Studienabteilung eingehen.
Einen Leitfaden für die Anerkennung von Prüfungsleistungen finden Sie hier.
Die anerkannten Prüfungsleistungen sind NUR auf dem durch das Team der Studien- und Prüfungsabteilung ausgestellten Studienerfolgsnachweis ersichtlich.
ACHTUNG: Alle Studierenden, die mit WiSe 21/22 oder später mit ihrem Studium angefangen haben, können Anerkennungen von Leistungen vor Studienbeginn nur innerhalb der ersten beiden Semestern beantragen.
Laut § 57 Hochschulgesetz: Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten
§ 57. (1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.
(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.
Nachfolgend finden Sie den Leitfaden für Anerkennungen von Prüfungsleistungen.
Einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien können im Studium berücksichtigt werden, sofern Studierende bereits während ihres Bachelorstudiums ein Dienstverhältnis an einer österreichischen Schule als Lehrperson haben.
Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Berufstätigkeit seitens der Pädagogischen Hochschule Wien ist eine Bestätigung durch Sie als Schulleitung, um sicherzustellen, dass die in den Curricula vorgesehenen Kompetenzen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von den Studierenden erworben bzw. nachgewiesen werden können und ein bestimmtes Ausmaß an Lehrverpflichtung gegeben ist. Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß in Unterrichtsstunden (Lehrverpflichtung) ist verpflichtend anzugeben.
Nachfolgend finden Sie die Formulare zur Anerkennung von Schulpaktika.
Das ausgefüllte, unterschriebene und gestempelte Formular reichen Sie per E-Mail oder persönlich in der Studien- und Prüfungsabteilung ein.
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