ERP

Eigene Rechtspersönlichkeit

Teilrechtsfähigkeit der Pädagogischen Hochschule Wien

Öffentliche Pädagogische Hochschulen werden einerseits als Einrichtung des Bundes iSd § 2 Abs. 1 HG tätig (im Folgenden als „Bundesbereich“ oder „Bund“ bezeichnet), andererseits können Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit iSd § 3 Abs. 1 HG (im Folgenden als „eigene Rechtspersönlichkeit“ bezeichnet) auftreten.

Rahmenrichtlinien für die eigene Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschulen

Meistgesuchte Services

Angebote für Schulen

Praxis

Institute