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Studien- und Prüfungsabteilung » Anerkennungen
Auf der folgenden Seite finden Sie alle Informationen, wenn Sie Leistungen aus vorhergehenden Studien anrechnen lassen möchten.
Mit 01.10.2022 treten die neuen Regelungen zur Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen in Kraft (Hochschulgesetz §56).
Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters des Studienverlaufs zu beantragen.
Für Anerkennungen bis 30.09.2022 ist § 56 HG „alt“ anzuwenden.
Für Anerkennungen ab 01.10.2022 ist § 56 HG „neu“ anzuwenden.
Für die Prüfung der Anerkennung werden die Gleichwertigkeit, Inhalt, Umfang und die Leistungsbeurteilung (gemäß Curriculum) herangezogen.
Da die Anerkennung von vor der Zulassung absolvierter Prüfungen, anderer Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen ist, gibt es Auswirkungen auf den Anerkennungsprozess bereits zugelassener Studierender.
Der Antrag auf Anerkennung muss zusammen mit den Leistungsnachweisen und den Leistungsbeschreibungen gesammelt in einem E-Mail (studienabteilung@phwien.ac.at) oder persönlich in der Studien- und Prüfungsabteilung eingereicht werden. Das reine Erfassen der Anerkennung in PH-Online ist nicht ausreichend. Der vollständige Antrag muss in der Studienabteilung eingehen.
Einen Leitfaden für die Anerkennung von Prüfungsleistungen finden Sie hier.
Die anerkannten Prüfungsleistungen sind NUR auf dem durch das Team der Studien- und Prüfungsabteilung ausgestellten Studienerfolgsnachweis ersichtlich.
ACHTUNG: Alle Studierenden, die mit WiSe 21/22 oder später mit ihrem Studium angefangen haben, können Anerkennungen von Leistungen vor Studienbeginn nur innerhalb der ersten beiden Semestern beantragen.
Laut § 57 Hochschulgesetz: Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten
§ 57. (1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.
(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.
Nachfolgend finden Sie den Leitfaden für Anerkennungen von Prüfungsleistungen.
Gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz können ab 01.10.2022 „einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien“ anerkannt werden, wenn Studierende bereits während ihres Bachelorstudiums ein Dienstverhältnis an einer österreichischen Schule als Lehrperson (Sondervertrag) haben und keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (laut Curriculum) bestehen.
Voraussetzung für eine Anerkennung seitens der Pädagogischen Hochschule Wien ist eine Bestätigung durch die Schulleitung, dass die curricular vorgesehenen Kompetenzen des jeweiligen Schulpraktikums (Semester 1 bis 8) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von den Studierenden erworben bzw. unter Beweis gestellt werden konnten.
Hochschulrechtliche Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die berufliche Tätigkeit als Lehrperson keine wesentlichen Unterschiede zu den (laut Curriculum des Bachelorstudiums Lehramt für die Primarstufe) vorgesehenen Kompetenzen (Lernergebnissen) aufweist. Schulpraktika sind im Bachelorstudium Lehramt für die Primarstufe in jedem (der acht) Semester vorgesehen. Daher ist für jedes Semester eine spezifische Bestätigung verfügbar.
Die Coaching- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen der pädagogisch-praktischen Module sind in jedem Fall weiterhin durch die Studierenden an der Pädagogischen Hochschule Wien zu absolvieren.
Nachfolgend finden Sie die Formulare zur Anerkennung von Schulpaktika.
Das ausgefüllte, unterschriebene und gestempelte Formular reichen Sie per E-Mail oder persönlich in der Studien- und Prüfungsabteilung ein.
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