Anerkennungen

Auf der folgenden Seite finden Sie alle Informationen, wenn Sie Leistungen aus vorhergehenden Studien anrechnen lassen möchten.

Mit 01.10.2022 treten die neuen Regelungen zur Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen in Kraft (Hochschulgesetz §56).

Neu:

Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters des Studienverlaufs zu beantragen.

  • Relevant ist das Datum der erstmaligen Zulassung.
  • Eine Unterbrechung desselben Studiums (bspw. Beurlaubung) hemmt die Frist. Bei Wiederzulassung beginnt die Frist nicht neu zu laufen.
  • Bei Wechsel in eine neue Version eines Curriculums beginnen die zwei Semester neu zu laufen.
  • Leistungen, die während des Studiums (parallel) absolviert wurden, können bis zum Ende des Studiums anerkannt werden.

Hinweis:

Für Anerkennungen bis 30.09.2022 ist § 56 HG „alt“ anzuwenden.

Für Anerkennungen ab 01.10.2022 ist § 56 HG „neu“ anzuwenden.

Für die Prüfung der Anerkennung werden die Gleichwertigkeit, Inhalt, Umfang und die Leistungsbeurteilung (gemäß Curriculum) herangezogen.

Es sind Fristen zu beachten:

Da die Anerkennung von vor der Zulassung absolvierter Prüfungen, anderer Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen ist, gibt es Auswirkungen auf den Anerkennungsprozess bereits zugelassener Studierender.

Alle Zulassungen vor WiSe 22/23:

  • Die Anerkennung von vor der Zulassung absolvierten Prüfungen von postsekundären Bildungseinrichtungen ist längstens bis 30.09.2022 zu beantragen, sollte das WiSe 22/23 Ihr drittes Semester sein.
  • Die Anerkennung erfolgt nach den Regeln § 56 HG alt, der noch bis 30.09.2022 zur Anwendung kommt.
  • Ab 01.10.2022 kann die Anerkennung von vor der Zulassung absolvierter Prüfungen, anderer Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen nach der neuen Version des § 56 HG nicht beantragt werden, sollte das WiSe 22/23 Ihr drittes Semester sein.
  • Die Anerkennung von nach der Zulassung absolvierter Prüfungen, anderer Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen an fremden Bildungseinrichtungen kann bis zum Ende des Studiums beantragt werden.

 

Anerkennung von Prüfungsleistungen

Der Antrag auf Anerkennung muss zusammen mit den Leistungsnachweisen und den Leistungsbeschreibungen gesammelt in einem E-Mail (a.sup@phwien.ac.at) oder persönlich in der Studien- und Prüfungsabteilung eingereicht werden. Das reine Erfassen der Anerkennung in PH-Online ist nicht ausreichend. Der vollständige Antrag muss in der Studienabteilung eingehen.

Einen Leitfaden für die Anerkennung von Prüfungsleistungen finden Sie hier.

Die anerkannten Prüfungsleistungen sind NUR auf dem durch das Team der Studien- und Prüfungsabteilung ausgestellten Studienerfolgsnachweis ersichtlich.

ACHTUNG: Alle Studierenden, die mit WiSe 21/22 oder später mit ihrem Studium angefangen haben, können Anerkennungen von Leistungen vor Studienbeginn nur innerhalb der ersten beiden Semestern beantragen.

Laut § 57 Hochschulgesetz: Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

§ 57. (1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.

(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

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Nachfolgend finden Sie den Leitfaden für Anerkennungen von Prüfungsleistungen.

Leitfaden Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
In diesem Dokument erfahren Sie alles über die Anerkennung von Leistungen an der PH Wien.

Anerkennung von Schulpraktika

Gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz können ab 01.10.2022 „einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien“ anerkannt werden, wenn Studierende bereits während ihres Bachelorstudiums ein Dienstverhältnis an einer österreichischen Schule als Lehrperson (Sondervertrag) haben und keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (laut Curriculum) bestehen.

Voraussetzung für eine Anerkennung seitens der Pädagogischen Hochschule Wien ist eine Bestätigung durch die Schulleitung, dass die curricular vorgesehenen Kompetenzen des jeweiligen Schulpraktikums (Semester 1 bis 8) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von den Studierenden erworben bzw. unter Beweis gestellt werden konnten.

Hochschulrechtliche Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die berufliche Tätigkeit als Lehrperson keine wesentlichen Unterschiede zu den (laut Curriculum des Bachelorstudiums Lehramt für die Primarstufe) vorgesehenen Kompetenzen (Lernergebnissen) aufweist. Schulpraktika sind im Bachelorstudium Lehramt für die Primarstufe in jedem (der acht) Semester vorgesehen. Daher ist für jedes Semester eine spezifische Bestätigung verfügbar.

Die Coaching- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen der pädagogisch-praktischen Module sind in jedem Fall weiterhin durch die Studierenden an der Pädagogischen Hochschule Wien zu absolvieren.

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Nachfolgend finden Sie die Formulare zur Anerkennung von Schulpaktika.

Das ausgefüllte, unterschriebene und gestempelte Formular reichen Sie per E-Mail oder persönlich in der Studien- und Prüfungsabteilung ein.

Formular Anerkennung PPS Semester 8
Finden Sie hier das Formular zur Anerkennung einschlägiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. im 8. Semester
Formular Anerkennung PPS Semester 7
Finden Sie hier das Formular zur Anerkennung einschlägiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. im 7. Semester
Formular Anerkennung PPS Semester 6
Finden Sie hier das Formular zur Anerkennung einschlägiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. im 6. Semester
Formular Anerkennung PPS Semester 5
Finden Sie hier das Formular zur Anerkennung einschlägiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. im 5. Semester
Formular Anerkennung PPS Semester 4
Finden Sie hier das Formular zur Anerkennung einschlägiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. im 4. Semester
Formular Anerkennung PPS Semester 3
Finden Sie hier das Formular zur Anerkennung einschlägiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. im 3. Semester
Formular Anerkennung PPS Semester 1
Finden Sie hier das Formular zur Anerkennung einschlägiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. im 1. Semester
Formular Anerkennung PPS Semester 2
Finden Sie hier das Formular zur Anerkennung einschlägiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. im 2. Semester

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